24 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat zu begründen, dass er oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, das heisst die Beschwerde einzureichen. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 151). Dies ist beispielsweise der Fall bei derart schwerer Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 255, 108 V 109). Demgegenüber genügt beispielsweise blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht.