8 Laien; es genügt, wenn das Rechtsbegehren aus der Begründung erkennbar ist (BGE 102 Ia 95, René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, S. 261). Daher ist in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 1994 sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu erblicken. 5.4. Eine Wiederherstellung der Frist kann nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG).