Diesbezüglich kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Formulierung der Rechtsbegehren bei Verwaltungsbeschwerden angewendet werden. Daraus ergibt sich, dass der aus Art. 4 BV fliessende Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus verletzt werde, wenn mangels gegenteiliger Bestimmungen ausdrückliche Anträge verlangt werden, insbesondere von