Aus der falschen Information des Bundesamtes mit Bezug auf die Rechtswahrung ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, da er eine Eingabe an die Rekurskommission EVD eingereicht hat. In seiner Eingabe vom 24. August 1994 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde gutzuheissen. Darin kann unter den vorliegenden Umständen sinngemäss der Antrag auf Eintreten als miteingeschlossen betrachtet werden (vgl. BGE 106 V 119 E. 1). Dies setzt voraus, dass die Beschwerdefrist wiederhergestellt werden kann.