Die Auskunft des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 lautete dahin, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen offen stehe, um den Entscheid anzufechten. Die falsche Auskunft beinhaltet dem Sinne nach eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Auskunft sich nicht um die formellen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuchs kümmerte. Aus der falschen Information des Bundesamtes mit Bezug auf die Rechtswahrung ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, da er eine Eingabe an die Rekurskommission EVD eingereicht hat.