Die Wiederherstellung setzt ein begründetes Begehren voraus. In seiner Eingabe vom 24. August 1994 stellt der Beschwerdeführer indessen keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die sich widersprechenden Mitteilungen des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 und vom 4. August 1994 allenfalls davon abgehalten wurde, ein formelles Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen, und ob dies erheblich ist. Die Auskunft des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 lautete dahin, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen offen stehe, um den Entscheid anzufechten.