Ein Wiederherstellungsgesuch musste somit spätestens am 25. August 1994 zu Handen der Rekurskommission EVD der Post übergeben worden sein. Mit der Eingabe vom 24. August 1994 ist diese Frist gewahrt. Damit steht fest, dass die widersprüchlichen Informationen des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 und vom 4. August 1994, jedenfalls soweit es die Wahrung der Frist betrifft, keine rechtlich erheblichen Auswirkungen hatten. 5.2. Mit dem Wiederherstellungsbegehren muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. Dies ist durch die Beschwerdeeingabe vom 24. August 1994 geschehen. 5.3. Die Wiederherstellung setzt ein begründetes Begehren voraus.