7 Am 5. August 1994 begann daher die Frist von zehn Tagen zur Einreichung eines allfälligen Gesuches um Wiederherstellung der Frist zu laufen. Der Beginn des Fristenlaufs fällt in die Periode vom 15. Juli bis 15. August, während welcher gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still stehen (Art. 22a Bst. b VwVG). Das bedeutet, dass die 10-Tage-Frist erst nach Ablauf der Gerichtsferien, also am 16. August 1994, zu laufen begann. Ein Wiederherstellungsgesuch musste somit spätestens am 25. August 1994 zu Handen der Rekurskommission EVD der Post übergeben worden sein.