Es informierte den Beschwerdeführer weiter, dass es Sache der Rekurskommission EVD sei, über eine von ihm eingereichte Beschwerde zu entscheiden. Obwohl dem Bundesamt nicht die Pflicht zukommt, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Frist aufmerksam zu machen, konnte der Beschwerdeführer aus diesem Schreiben entnehmen, dass er für seine Rechtswahrung eine Eingabe bei der Rekurskommission EVD einreichen musste.