Es wäre indessen Sache der Rekurskommission EVD, über die Rechtsgültigkeit einer allenfalls von Ihnen eingereichten Beschwerde zu entscheiden.» Durch dieses Schreiben hatte der Beschwerdeführer erfahren, dass der Entscheid vom 23. Mai 1994 ihm am 25. Mai 1994 rechtsgültig eröffnet wurde und demzufolge die Beschwerdefrist in jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Allerdings drückte das Bundesamt durch die Formulierung eine gewisse Unsicherheit aus, ob nun die Beschwerdefrist tatsächlich abgelaufen war. Es informierte den Beschwerdeführer weiter, dass es Sache der Rekurskommission EVD sei, über eine von ihm eingereichte Beschwerde zu entscheiden.