166, 312), könnte dem Beschwerdeführer nur eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist helfen. Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Beschwerdeführer oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2 VwVG (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 5.1. Das Wiederherstellungsbegehren muss innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden.