Somit gebietet der Vertrauensgrundsatz im vorliegenden Fall keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers entsprechend der falschen Auskunft des Bundesamtes. 5. Da der unbenutzte Ablauf der Beschwerdefrist die formelle Rechtskraft des betreffenden Entscheides eintreten lässt beziehungsweise die Rechtskraft nicht eintritt, solange die Beschwerdefrist noch läuft (vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 166, 312), könnte dem Beschwerdeführer nur eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist helfen.