Diese Disposition rückgängig zu machen würde bedeuten, auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Folge befände sich der Beschwerdeführer in derselben Situation, wie wenn ihm das Bundesamt die korrekte Auskunft erteilt hätte, dass sein Beschwerderecht infolge Fristablaufs verwirkt sei. Insofern erleidet er keinen Nachteil. Auch die Einreichung der Beschwerde brachte keinen besonderen Aufwand mit sich, der als nicht wieder gutzumachender Nachteil in Betracht fiele. Somit gebietet der Vertrauensgrundsatz im vorliegenden Fall keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers entsprechend der falschen Auskunft des Bundesamtes.