6 Monat abgelaufen. Somit konnte die falsche Auskunft keinerlei Einfluss auf den Entschluss des Beschwerdeführers haben, gegen den Entscheid des Bundesamtes vom 23. Mai 1994 Beschwerde zu führen oder darauf zu verzichten (vgl. BGE 117 II 509 E. 2). Die einzige Disposition, die der Beschwerdeführer traf, bestand in der Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 24. August 1994. Diese Disposition rückgängig zu machen würde bedeuten, auf die Beschwerde nicht einzutreten.