Aus der falschen Information des Bundesamtes mit Bezug auf die Rechtswahrung ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen. Als ihm das Bundesamt am 26. Juli 1994 mitteilte, mit Erhalt dieser Sendung beginne eine neue Rechtsmittelfrist, war die Frist für eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 1994 seit über einem