Die übrigen Voraussetzungen können als gegeben betrachtet werden. Diese Frage ist im Zusammenhang mit den rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Beschwerdeführer bleiben, nachdem feststeht, dass er die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen liess und ihm das Bundesamt keine neue Frist eröffnen konnte. Die Auskunft des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 lautete dahin, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen offen stehe, um den Entscheid anzufechten. Die falsche Auskunft beinhaltet dem Sinne nach eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Aus der falschen Information des Bundesamtes mit Bezug auf die Rechtswahrung ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen.