4. der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Es ist insbesondere zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des Bundesamtes Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Die übrigen Voraussetzungen können als gegeben betrachtet werden.