Nach der Rechtsprechung des BGer (BGE 115 Ia 18 E. 4) ist eine unrichtige Auskunft bindend, wenn: 1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder als zuständig betrachtet werden durfte; 3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.