Das Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Nach der Rechtsprechung des BGer (BGE 115 Ia 18 E. 4) ist eine unrichtige Auskunft bindend, wenn: 1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder als zuständig betrachtet werden durfte; 3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;