Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der einzelne Bürger auf den aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen (BGE 99 I b 101 ff., 110 V 155). Das Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.