Weil mit dem Ablauf der Beschwerdefrist die Rechtskraft des Entscheides eintrat, konnte das Bundesamt mit dieser Mitteilung keine neue Rechtsmittelfrist eröffnen. Der entsprechende Hinweis beinhaltet somit die falsche Auskunft, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen die Möglichkeit habe, ein Rechtsmittel einzureichen. Auch eine unrichtige behördliche Auskunft kann indessen unter bestimmten Voraussetzungen Rechtswirkungen entfalten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der einzelne Bürger auf den aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen (BGE 99 I b 101 ff., 110 V 155).