5 mit, dass ab Empfang der Sendung die Beschwerdefrist von 30 Tagen läuft. Im nächsten Schreiben hielt es fest, die Frist sei abgelaufen, da der Entscheid bereits am 25. Mai 1994 eröffnet worden sei. Auszugehen ist von der ersten Mitteilung des Bundesamtes vom 26. Juli 1994, welche auf einer unzutreffenden Einschätzung der Rechtslage beruhte. Die Beschwerdefrist war in jenem Zeitpunkt, wie vorstehend dargelegt, abgelaufen. Weil mit dem Ablauf der Beschwerdefrist die Rechtskraft des Entscheides eintrat, konnte das Bundesamt mit dieser Mitteilung keine neue Rechtsmittelfrist eröffnen.