Folglich hat das Bundesamt mit der Zustellung vom 26. Juli 1994 keinen neuen Entscheid eröffnet, welcher den am 25. Mai 1994 eröffneten Entscheid ersetzt hätte. 4.3. Die zweite Zustellung des Entscheides vom 23. Mai 1994, die den Beschwerdeführer am 27. Juli 1994 erreichte, konnte also lediglich die Wirkung einer Information über den Entscheid haben. Das Bundesamt konnte dem Beschwerdeführer keine neue Beschwerdefrist einräumen. Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung den sich widersprechenden Mitteilungen des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 und vom 4. August 1994 zukommt. Im ersten Schreiben teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer