Im übrigen zielen sowohl das Rechtsmittel der Revision wie der Widerruf von Amtes wegen und der Rechtsbehelf der Wiedererwägung auf eine neue materielle Beurteilung einer bestimmten Sach- und Rechtslage ab. Dies schliesst zwar nicht aus, dass die Behörde erneut zum selben Ergebnis kommt wie im aufgehobenen und ersetzten Entscheid. Im vorliegenden Fall liegt der zweiten Zustellung des Entscheides vom 23. Mai 1993 durch das Bundesamt indessen offensichtlich keine neue materielle Überprüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde. Folglich hat das Bundesamt mit der Zustellung vom 26. Juli 1994 keinen neuen Entscheid eröffnet, welcher den am 25. Mai 1994 eröffneten Entscheid ersetzt hätte.