Beim Entscheid des Bundesamts vom 23. Mai 1994 handelt es sich um einen Beschwerdeentscheid. Somit fällt ein Widerruf von Amtes wegen oder eine Wiedererwägung auf Antrag des Betroffenen von vornherein ausser Betracht (vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 191). Einzig eine Revision (Art. 66 bis 68 VwVG) käme grundsätzlich in Frage. Im vorliegenden Fall lag indessen weder ein entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers noch ein Grund, der eine Revision von Amtes wegen zugelassen hätte, vor. Im übrigen zielen sowohl das Rechtsmittel der Revision wie der Widerruf von Amtes wegen und der Rechtsbehelf der Wiedererwägung auf eine neue materielle Beurteilung einer bestimmten Sach- und Rechtslage ab.