Dies bedeutet, dass eine Verfügung innerhalb eines bestimmten Verfahrens unabänderlich geworden ist. Das schliesst aber ihre spätere Abänderbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht aus. Nach Auffassung des BGer entspricht es der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur des öffentlichen Interesses, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderbar ist (BGE 94 I 336 E. 4). Eine Verfügung erwächst also nicht in dem Sinne in materielle Rechtskraft, dass sie inhaltlich nicht mehr abänderbar wäre. Ausgenommen sind Rechtsmittelentscheide; sie werden materiell rechtskräftig, auch wenn sie von einer Verwaltungsbehörde ausgehen.