4 Da ein Verwaltungsakt unter bestimmten Umständen abänderbar ist, ist die Frage zu prüfen, ob mit der Zustellung vom 27. Juli 1994 allenfalls eine neue Verfügung ergangen ist, welche diejenige ersetzt, welche am 25. Mai 1994 eröffnet worden ist. Eine gültig eröffnete Verfügung erwächst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in formelle Rechtskraft (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 166, 312). Dies bedeutet, dass eine Verfügung innerhalb eines bestimmten Verfahrens unabänderlich geworden ist.