Wäre der Entscheid damals noch nicht rechtskräftig gewesen, hätte sich die Beschwerdefrist infolge des Vertrauensgrundsatzes verlängert. 4.2. Die rechtliche Komplikation ergibt sich nun aber dadurch, dass sich das Bundesamt erst nach der zweiten Zustellung seines Entscheides bei der Post nach dem Verbleib der ersten Sendung erkundigte und am 4. August 1994 erfuhr, dass der Entscheid bereits am 25. Mai 1994 von der Frau des Beschwerdeführers in Empfang genommen worden war. Weil der Entscheid vom 23. Mai 1994 bereits am 25. Mai 1994 rechtsgültig eröffnet wurde, kann die zweite Zustellung dieses Entscheides nicht als dessen Eröffnung betrachtet werden.