ging das Bundesamt davon aus, dass die erste Zustellung vom 24. Mai 1994 den Adressaten nicht erreicht habe, der Entscheid also noch nicht rechtsgültig eröffnet worden und daher auch noch nicht rechtskräftig sei (Art. 34, 50 und 55 VwVG). Wäre die Annahme des Bundesamtes zutreffend gewesen, hätte die Entgegennahme des Entscheides vom 23. Mai 1994 durch den Beschwerdeführer am 27. Juli 1994 als Eröffnung gegolten und den Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst. Wäre der Entscheid damals noch nicht rechtskräftig gewesen, hätte sich die Beschwerdefrist infolge des Vertrauensgrundsatzes verlängert.