Für die Gültigkeit der Eröffnung und den Beginn des Fristenlaufes spielte es also keine Rolle, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Kenntnis vom Entscheid erhielt. Daher begann die 30tägige Beschwerdefrist am 26. Mai 1994 zu laufen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) und endete am 24. Juni 1994. Infolge unbenutzten Fristablaufs erlangte der Entscheid des Bundesamtes vom 23. Mai 1994 danach Rechtskraft. 4. Damit stellt sich die Frage, ob das Bundesamt am 26. Juli 1994 dem Beschwerdeführer nochmals eine Beschwerdefrist einräumen konnte. 4.1. Am 26. Juli 1994, dem Zeitpunkt der zweiten Zustellung des Entscheides,