Durch die Ausübung dieser Bezugsberechtigung gelangt ein eingeschriebener Brief in den Machtbereich des Adressaten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGer gilt eine Sendung in dem Moment als zugestellt, in welchem der Empfänger die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Dabei genügt es, dass die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass dieser imstande ist, Kenntnis davon zu erlangen. Es wird nicht verlangt, dass er den Brief effektiv liest (BGE 109 Ia 18 E. 4). Für die Gültigkeit der Eröffnung und den Beginn des Fristenlaufes spielte es also keine Rolle, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Kenntnis vom Entscheid erhielt.