b der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (PVV, SR 783.01) sind bei Abwesenheit des Empfängers die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen für eingeschriebene Briefpostsendungen bezugsberechtigt. Für eingeschriebene Sendungen an natürliche Personen, die an der Wohnadresse nicht ausgeliefert werden können, gelten ohne gegenteiligen Auftrag und ohne Vollmacht des Empfängers die mit dem Empfänger im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen bei der Poststelle als bezugsberechtigt (Art. 148 Bst. b PVV). Durch die Ausübung dieser Bezugsberechtigung gelangt ein eingeschriebener Brief in den Machtbereich des Adressaten.