Die Frau des Beschwerdeführers nahm den Entscheid des Bundesamtes vom 23. Mai 1994 unbestrittenermassen am 25. Mai 1994 von der Post in Empfang. Nach Art. 147 Bst. b der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (PVV, SR 783.01) sind bei Abwesenheit des Empfängers die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen für eingeschriebene Briefpostsendungen bezugsberechtigt.