Er macht geltend, dass er die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss dem am 25. Mai 1994 eröffneten Entscheid deshalb nicht einhalten konnte, weil seine Frau den eingeschriebenen Brief entgegengenommen und nicht an ihn weitergeleitet habe. Folglich habe er den Entscheid des Bundesamtes nicht zur Kenntnis nehmen können und davon erst aufgrund der Nachfrage beim Bundesamt am 27. Juli 1994 erfahren.