die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 3 der Verfügung läuft ab Datum des Empfangs dieser Sendung. Der Unterzeichnete wäre Ihnen dankbar, wenn Sie ihm den Erhalt telefonisch (...) bestätigen würden». In seiner Eingabe vom 24. August 1994 an die Rekurskommission EVD beruft sich der Beschwerdeführer auf die mit Schreiben des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 eingeräumte Frist. Er macht geltend, dass er die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss dem am 25. Mai 1994 eröffneten Entscheid deshalb nicht einhalten konnte, weil seine Frau den eingeschriebenen Brief entgegengenommen und nicht an ihn weitergeleitet habe.