Später erkundigte sich das Bundesamt bei der Post nach dem Verbleib der von ihm am 24. Mai 1994 aufgegebenen Sendung. Am 4. August 1994 teilte es dem Beschwerdeführer mit, die Nachforschungen bei der Post hätten ergeben, dass ihm der Beschwerdeentscheid vom 23. Mai 1994 am 25. Mai 1994 eröffnet worden sei; demzufolge sei die 30tägige Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen. Am 24. August 1994 reichte S. Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein. Aus den Erwägungen: