Dieses nahm an, dass sein an die frühere Adresse von S. gesandter Entscheid dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden sei. Infolgedessen übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 1994 eine Kopie des Entscheides und teilte ihm mit, dass ab Datum des Empfangs dieser Sendung die 30tägige Beschwerdefrist zu laufen beginne. Diese Sendung nahm S. am 27. Juli 1994 in Empfang. Später erkundigte sich das Bundesamt bei der Post nach dem Verbleib der von ihm am 24. Mai 1994 aufgegebenen Sendung.