{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-39--_1995-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003062.pdf?ID=150003062", "Checksum": "c4693f969e6e04583a66c86fb2b7ae38"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:38", "Checksum": "96998111c500fdb7b1089344844d9fa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r\n\n 8\nLaien; es genügt, wenn das Rechtsbegehren aus der Begründung erkennbar\nist (BGE 102 Ia 95, René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, S. 261).\nDaher ist in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 1994\nsinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu erblicken.\n5.4. Eine Wiederherstellung der Frist kann nur erteilt werden, wenn der\nGesuchsteller unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln\n(Art. 24 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat zu begründen, dass er\noder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist\nzu handeln, das heisst die Beschwerde einzureichen.\nEin Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn der Partei keine\nNachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen\n(vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 151). Dies ist beispielsweise der Fall bei derart\nschwerer Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung\nabgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen\n(BGE 112 V 255, 108 V 109). Demgegenüber genügt beispielsweise blosse\nFerienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht.\nDie Begründung, die der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung anführt, ist\nin der Eingabe vom 24. August 1994 im Hinweis unter «P.S.» zu erblicken. Er\nhabe die Beschwerdefrist nicht einhalten können, weil seine Frau die Sendung\ndes Bundesamtes in Empfang genommen habe, ohne sie ihm zu zeigen. Zudem\nvermute er, dass der Brief während des Umzuges verloren gegangen sei.\nDamit räumt der Beschwerdeführer selbst Nachlässigkeit ein. Der Entscheid\ndes Bundesamtes betrifft eine Frage, die für das berufliche Fortkommen\ndes Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung ist. Daher, und weil\nder Beschwerdeführer auf den Entscheid wartete, hätte von ihm erwartet\nwerden dürfen, dass er seine Frau über die Wichtigkeit der vom Bundesamt\nerwarteten Sendung informierte. Weiter wäre es an ihm gelegen, in seinem\nhäuslichen Bereich Vorkehren zu treffen, die hätten verhindern können, dass\nder Entscheid unbemerkt verlorenging (Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ],\n69/1973, S. 349 f.). Hätte er nicht gewollt, dass seine Frau den Entscheid abholt,\nhätte er bei der zuständigen Poststelle einen gegenteiligen Auftrag erteilen\nkönnen (Art. 147 und Art. 148 PVV).\nNach der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz ist für eingeschriebene\nBriefpostsendungen die Ehefrau des Adressaten bezugsberechtigt (vgl.\nZiff. 2.1.) Die Ausübung dieser Bezugsberechtigung hatte dieselbe Wirkung,\nwie wenn der Adressat die Briefpostsendung selber empfangen hätte, egal\nob ihm die Sendung übergeben wurde oder nicht (SJZ, a. a. O., S. 351 f.). Dies\nwiederum bedeutet, dass der Adressat es selber zu vertreten hat, wenn eine\nbezugsberechtigte Person eine Sendung nicht weiterleitet, und er von ihrem\nInhalt keine Kenntnis erhält.\nMit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzutun,\ndass er unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist den am 25. Mai 1994\neröffneten Entscheid des Bundesamtes anzufechten.\n(Die Rekurskommission EVD weist das Gesuch um Wiederherstellung der\nBeschwerdefrist ab und tritt auf die Beschwerde nicht ein)\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.39 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 6.\nApril 1995 in Sachen S. gegen Prüfungskommission für Werbeleiter und Bundesamt für\nIndustrie, Gewerbe und Arbeit; 94/4K-020\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 062\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}