{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-39--_1995-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003062.pdf?ID=150003062", "Checksum": "c4693f969e6e04583a66c86fb2b7ae38"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:38", "Checksum": "96998111c500fdb7b1089344844d9fa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r\n\n 7\nAm 5. August 1994 begann daher die Frist von zehn Tagen zur Einreichung\neines allfälligen Gesuches um Wiederherstellung der Frist zu laufen. Der\nBeginn des Fristenlaufs fällt in die Periode vom 15. Juli bis 15. August,\nwährend welcher gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen\nbestimmt sind, still stehen (Art. 22a Bst. b VwVG). Das bedeutet, dass die\n10-Tage-Frist erst nach Ablauf der Gerichtsferien, also am 16. August 1994,\nzu laufen begann. Ein Wiederherstellungsgesuch musste somit spätestens am\n25. August 1994 zu Handen der Rekurskommission EVD der Post übergeben\nworden sein. Mit der Eingabe vom 24. August 1994 ist diese Frist gewahrt.\nDamit steht fest, dass die widersprüchlichen Informationen des Bundesamtes\nvom 26. Juli 1994 und vom 4. August 1994, jedenfalls soweit es die Wahrung\nder Frist betrifft, keine rechtlich erheblichen Auswirkungen hatten.\n5.2. Mit dem Wiederherstellungsbegehren muss die versäumte\nRechtshandlung nachgeholt werden. Dies ist durch die Beschwerdeeingabe\nvom 24. August 1994 geschehen.\n5.3. Die Wiederherstellung setzt ein begründetes Begehren voraus. In seiner\nEingabe vom 24. August 1994 stellt der Beschwerdeführer indessen keinen\nausdrücklichen Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist.\nEs stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die sich\nwidersprechenden Mitteilungen des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 und vom\n4. August 1994 allenfalls davon abgehalten wurde, ein formelles Gesuch um\nWiederherstellung der Frist zu stellen, und ob dies erheblich ist.\nDie Auskunft des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 lautete dahin, dass\ndem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen offen stehe, um den\nEntscheid anzufechten. Die falsche Auskunft beinhaltet dem Sinne nach\neine falsche Rechtsmittelbelehrung. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass\nder Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Auskunft sich nicht um die\nformellen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuchs kümmerte. Aus\nder falschen Information des Bundesamtes mit Bezug auf die Rechtswahrung\nist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, da er eine Eingabe\nan die Rekurskommission EVD eingereicht hat.\nIn seiner Eingabe vom 24. August 1994 stellt der Beschwerdeführer den\nAntrag, seine Beschwerde gutzuheissen. Darin kann unter den vorliegenden\nUmständen sinngemäss der Antrag auf Eintreten als miteingeschlossen\nbetrachtet werden (vgl. BGE 106 V 119 E. 1). Dies setzt voraus, dass\ndie Beschwerdefrist wiederhergestellt werden kann. Der Hinweis des\nBeschwerdeführers, wonach er die Beschwerdefrist nicht habe einhalten\nkönnen, weil seine Frau die Sendung des Bundesamtes in Empfang genommen\nhabe, ohne sie ihm zu zeigen, drückt die Erwartung aus, dass ihm nachträglich\nnoch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werde.\nDa es sich vorliegend um ein von einem Laien in rechtlichen Belangen\nformuliertes Schreiben handelt, dürfen in sprachlicher und formeller\nHinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Diesbezüglich\nkann die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Formulierung der\nRechtsbegehren bei Verwaltungsbeschwerden angewendet werden. Daraus\nergibt sich, dass der aus Art. 4 BV fliessende Grundsatz des Verbots des\nüberspitzten Formalismus verletzt werde, wenn mangels gegenteiliger\nBestimmungen ausdrückliche Anträge verlangt werden, insbesondere von\n\n"}