{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-39--_1995-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003062.pdf?ID=150003062", "Checksum": "c4693f969e6e04583a66c86fb2b7ae38"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:38", "Checksum": "96998111c500fdb7b1089344844d9fa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r\n\n 6\nMonat abgelaufen. Somit konnte die falsche Auskunft keinerlei Einfluss\nauf den Entschluss des Beschwerdeführers haben, gegen den Entscheid\ndes Bundesamtes vom 23. Mai 1994 Beschwerde zu führen oder darauf zu\nverzichten (vgl. BGE 117 II 509 E. 2).\nDie einzige Disposition, die der Beschwerdeführer traf, bestand in der\nEinreichung der vorliegenden Beschwerde am 24. August 1994. Diese\nDisposition rückgängig zu machen würde bedeuten, auf die Beschwerde nicht\neinzutreten. In der Folge befände sich der Beschwerdeführer in derselben\nSituation, wie wenn ihm das Bundesamt die korrekte Auskunft erteilt hätte,\ndass sein Beschwerderecht infolge Fristablaufs verwirkt sei. Insofern erleidet\ner keinen Nachteil.\nAuch die Einreichung der Beschwerde brachte keinen besonderen Aufwand\nmit sich, der als nicht wieder gutzumachender Nachteil in Betracht fiele. Somit\ngebietet der Vertrauensgrundsatz im vorliegenden Fall keine vom materiellen\nRecht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers entsprechend der\nfalschen Auskunft des Bundesamtes.\n5. Da der unbenutzte Ablauf der Beschwerdefrist die formelle Rechtskraft\ndes betreffenden Entscheides eintreten lässt beziehungsweise die Rechtskraft\nnicht eintritt, solange die Beschwerdefrist noch läuft (vgl. Kölz / Häner, a. a. O.,\nRz. 166, 312), könnte dem Beschwerdeführer nur eine Wiederherstellung der\nBeschwerdefrist helfen.\nWiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der\nBeschwerdeführer oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,\ninnert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses\nein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte\nRechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2 VwVG (Art. 24\nAbs. 1 VwVG).\n5.1. Das Wiederherstellungsbegehren muss innert 10 Tagen nach Wegfall des\nHindernisses eingereicht werden.\nMit Schreiben vom 4. August 1994 teilte das Bundesamt dem\nBeschwerdeführer mit:\n«Nachdem Ihnen unser Entscheid tatsächlich am 25. Mai 1994 eröffnet\nworden ist, begann die 30tägige Beschwerdefrist ab diesem Datum zu\nlaufen. Sie ist demzufolge u. E. heute abgelaufen. Es wäre indessen Sache der\nRekurskommission EVD, über die Rechtsgültigkeit einer allenfalls von Ihnen\neingereichten Beschwerde zu entscheiden.»\nDurch dieses Schreiben hatte der Beschwerdeführer erfahren, dass der\nEntscheid vom 23. Mai 1994 ihm am 25. Mai 1994 rechtsgültig eröffnet\nwurde und demzufolge die Beschwerdefrist in jenem Zeitpunkt bereits\nabgelaufen war. Allerdings drückte das Bundesamt durch die Formulierung\neine gewisse Unsicherheit aus, ob nun die Beschwerdefrist tatsächlich\nabgelaufen war. Es informierte den Beschwerdeführer weiter, dass es\nSache der Rekurskommission EVD sei, über eine von ihm eingereichte\nBeschwerde zu entscheiden. Obwohl dem Bundesamt nicht die Pflicht\nzukommt, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Wiederherstellung\nder Frist aufmerksam zu machen, konnte der Beschwerdeführer aus diesem\nSchreiben entnehmen, dass er für seine Rechtswahrung eine Eingabe bei der\nRekurskommission EVD einreichen musste.\n\n"}