{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-39--_1995-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003062.pdf?ID=150003062", "Checksum": "c4693f969e6e04583a66c86fb2b7ae38"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:38", "Checksum": "96998111c500fdb7b1089344844d9fa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r\n\n 5\nmit, dass ab Empfang der Sendung die Beschwerdefrist von 30 Tagen läuft.\nIm nächsten Schreiben hielt es fest, die Frist sei abgelaufen, da der Entscheid\nbereits am 25. Mai 1994 eröffnet worden sei.\nAuszugehen ist von der ersten Mitteilung des Bundesamtes vom 26. Juli\n1994, welche auf einer unzutreffenden Einschätzung der Rechtslage beruhte.\nDie Beschwerdefrist war in jenem Zeitpunkt, wie vorstehend dargelegt,\nabgelaufen. Weil mit dem Ablauf der Beschwerdefrist die Rechtskraft des\nEntscheides eintrat, konnte das Bundesamt mit dieser Mitteilung keine neue\nRechtsmittelfrist eröffnen. Der entsprechende Hinweis beinhaltet somit die\nfalsche Auskunft, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen die Möglichkeit\nhabe, ein Rechtsmittel einzureichen. Auch eine unrichtige behördliche\nAuskunft kann indessen unter bestimmten Voraussetzungen Rechtswirkungen\nentfalten.\nGemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der\neinzelne Bürger auf den aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874\n(BV, SR 101) abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen (BGE\n99 I b 101 ff., 110 V 155). Das Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter\nanderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten\nVoraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des\nRechtsuchenden gebieten. Nach der Rechtsprechung des BGer (BGE 115 Ia 18\nE. 4) ist eine unrichtige Auskunft bindend, wenn:\n1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen\ngehandelt hat;\n2. die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig war oder als zuständig\nbetrachtet werden durfte;\n3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen\nkonnte;\n4. der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen\ngetroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und\n5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung\nerfahren hat.\nEs ist insbesondere zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen\nauf die Richtigkeit der Auskunft des Bundesamtes Dispositionen getroffen hat,\ndie nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Die übrigen\nVoraussetzungen können als gegeben betrachtet werden. Diese Frage ist\nim Zusammenhang mit den rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, die dem\nBeschwerdeführer bleiben, nachdem feststeht, dass er die Beschwerdefrist\nungenutzt verstreichen liess und ihm das Bundesamt keine neue Frist eröffnen\nkonnte.\nDie Auskunft des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 lautete dahin, dass dem\nBeschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen offen stehe, um den Entscheid\nanzufechten. Die falsche Auskunft beinhaltet dem Sinne nach eine falsche\nRechtsmittelbelehrung. Aus der falschen Information des Bundesamtes\nmit Bezug auf die Rechtswahrung ist dem Beschwerdeführer jedoch kein\nNachteil erwachsen. Als ihm das Bundesamt am 26. Juli 1994 mitteilte, mit\nErhalt dieser Sendung beginne eine neue Rechtsmittelfrist, war die Frist für\neine Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 1994 seit über einem\n\n"}