{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-39--_1995-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003062.pdf?ID=150003062", "Checksum": "c4693f969e6e04583a66c86fb2b7ae38"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:38", "Checksum": "96998111c500fdb7b1089344844d9fa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r\n\n 4\nDa ein Verwaltungsakt unter bestimmten Umständen abänderbar ist, ist die\nFrage zu prüfen, ob mit der Zustellung vom 27. Juli 1994 allenfalls eine neue\nVerfügung ergangen ist, welche diejenige ersetzt, welche am 25. Mai 1994\neröffnet worden ist.\nEine gültig eröffnete Verfügung erwächst nach unbenutztem Ablauf der\nBeschwerdefrist in formelle Rechtskraft (Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich\n1993, Rz. 166, 312). Dies bedeutet, dass eine Verfügung innerhalb eines\nbestimmten Verfahrens unabänderlich geworden ist. Das schliesst aber\nihre spätere Abänderbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht\naus. Nach Auffassung des BGer entspricht es der Eigenart des öffentlichen\nRechts und der Natur des öffentlichen Interesses, dass ein Verwaltungsakt,\nder dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderbar ist\n(BGE 94 I 336 E. 4). Eine Verfügung erwächst also nicht in dem Sinne in\nmaterielle Rechtskraft, dass sie inhaltlich nicht mehr abänderbar wäre.\nAusgenommen sind Rechtsmittelentscheide; sie werden materiell rechtskräftig,\nauch wenn sie von einer Verwaltungsbehörde ausgehen. Sie können,\nausser im Verfahren der Revision (Art. 66 VwVG), nicht widerrufen werden\n(Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 312; René A. Rhinow, Öffentliches Prozessrecht,\nZiff. 950; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984,\nBd. II, S. 948; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 1423).\nBeim Entscheid des Bundesamts vom 23. Mai 1994 handelt es sich um einen\nBeschwerdeentscheid. Somit fällt ein Widerruf von Amtes wegen oder eine\nWiedererwägung auf Antrag des Betroffenen von vornherein ausser Betracht\n(vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 191). Einzig eine Revision (Art. 66 bis 68 VwVG)\nkäme grundsätzlich in Frage. Im vorliegenden Fall lag indessen weder ein\nentsprechendes Begehren des Beschwerdeführers noch ein Grund, der eine\nRevision von Amtes wegen zugelassen hätte, vor.\nIm übrigen zielen sowohl das Rechtsmittel der Revision wie der Widerruf\nvon Amtes wegen und der Rechtsbehelf der Wiedererwägung auf eine neue\nmaterielle Beurteilung einer bestimmten Sach- und Rechtslage ab. Dies\nschliesst zwar nicht aus, dass die Behörde erneut zum selben Ergebnis kommt\nwie im aufgehobenen und ersetzten Entscheid. Im vorliegenden Fall liegt der\nzweiten Zustellung des Entscheides vom 23. Mai 1993 durch das Bundesamt\nindessen offensichtlich keine neue materielle Überprüfung der Sach- und\nRechtslage zugrunde.\nFolglich hat das Bundesamt mit der Zustellung vom 26. Juli 1994 keinen neuen\nEntscheid eröffnet, welcher den am 25. Mai 1994 eröffneten Entscheid ersetzt\nhätte.\n4.3. Die zweite Zustellung des Entscheides vom 23. Mai 1994, die den\nBeschwerdeführer am 27. Juli 1994 erreichte, konnte also lediglich die\nWirkung einer Information über den Entscheid haben. Das Bundesamt konnte\ndem Beschwerdeführer keine neue Beschwerdefrist einräumen.\nDamit stellt sich die Frage, welche Bedeutung den sich widersprechenden\nMitteilungen des Bundesamtes vom 26. Juli 1994 und vom 4. August 1994\nzukommt. Im ersten Schreiben teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer\n\n"}