{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-04-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-39--_1995-04-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003062.pdf?ID=150003062", "Checksum": "c4693f969e6e04583a66c86fb2b7ae38"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 06.04.1995 JAAC 60.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:38", "Checksum": "96998111c500fdb7b1089344844d9fa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 06.04.1995 JAAC 60.39 \r\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. Der Entscheid des Bundesamtes vom 23. Mai 1994 wurde am 24. Mai\n1994 zuhanden des Beschwerdeführers der Post übergeben und am 25. Mai\n1994 von dessen Frau in Empfang genommen, wie die Abklärungen des\nBundesamtes unbestrittenermassen ergaben.\nIndessen hat das Bundesamt, in der Meinung, der Beschwerdeführer\nhabe seinen Entscheid vom 23. Mai 1994 nicht erhalten, diesen dem\nBeschwerdeführer auf dessen telefonische Anfrage hin am 26. Juli 1994\nnochmals zugestellt und dabei ausdrücklich folgenden Hinweis angebracht:\n«Sie erhalten nun in der Beilage eine Kopie des zur Diskussion stehenden\nEntscheides; die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 3 der Verfügung\nläuft ab Datum des Empfangs dieser Sendung. Der Unterzeichnete wäre Ihnen\ndankbar, wenn Sie ihm den Erhalt telefonisch (...) bestätigen würden».\nIn seiner Eingabe vom 24. August 1994 an die Rekurskommission EVD beruft\nsich der Beschwerdeführer auf die mit Schreiben des Bundesamtes vom\n26. Juli 1994 eingeräumte Frist. Er macht geltend, dass er die Beschwerdefrist\nvon 30 Tagen gemäss dem am 25. Mai 1994 eröffneten Entscheid deshalb\nnicht einhalten konnte, weil seine Frau den eingeschriebenen Brief\nentgegengenommen und nicht an ihn weitergeleitet habe. Folglich habe er den\nEntscheid des Bundesamtes nicht zur Kenntnis nehmen können und davon\nerst aufgrund der Nachfrage beim Bundesamt am 27. Juli 1994 erfahren.\n\n3\nSomit stellt sich zunächst die Frage, ob der Entscheid des Bundesamtes vom\n23. Mai 1994 rechtsgültig eröffnet wurde. Falls sich dies bestätigen sollte, ist\nsodann zu prüfen, ob das Bundesamt mit seiner Zustellung vom 26. Juli 1994\neine neue Beschwerdefrist ansetzen konnte.\n3. Die Frau des Beschwerdeführers nahm den Entscheid des Bundesamtes\nvom 23. Mai 1994 unbestrittenermassen am 25. Mai 1994 von der Post in\nEmpfang. Nach Art. 147 Bst. b der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum\nPostverkehrsgesetz (PVV, SR 783.01) sind bei Abwesenheit des Empfängers die\nmit ihm im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen für\neingeschriebene Briefpostsendungen bezugsberechtigt. Für eingeschriebene\nSendungen an natürliche Personen, die an der Wohnadresse nicht ausgeliefert\nwerden können, gelten ohne gegenteiligen Auftrag und ohne Vollmacht\ndes Empfängers die mit dem Empfänger im gleichen Haushalt lebenden\nerwachsenen Familienangehörigen bei der Poststelle als bezugsberechtigt\n(Art. 148 Bst. b PVV). Durch die Ausübung dieser Bezugsberechtigung gelangt\nein eingeschriebener Brief in den Machtbereich des Adressaten.\nNach ständiger Rechtsprechung des BGer gilt eine Sendung in dem Moment als\nzugestellt, in welchem der Empfänger die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis\nzu nehmen. Dabei genügt es, dass die Sendung in den Machtbereich des\nAdressaten gelangt, so dass dieser imstande ist, Kenntnis davon zu erlangen.\nEs wird nicht verlangt, dass er den Brief effektiv liest (BGE 109 Ia 18 E. 4).\nFür die Gültigkeit der Eröffnung und den Beginn des Fristenlaufes spielte es\nalso keine Rolle, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Kenntnis vom\nEntscheid erhielt. Daher begann die 30tägige Beschwerdefrist am 26. Mai 1994\nzu laufen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) und endete am 24. Juni 1994.\nInfolge unbenutzten Fristablaufs erlangte der Entscheid des Bundesamtes vom\n23. Mai 1994 danach Rechtskraft.\n4. Damit stellt sich die Frage, ob das Bundesamt am 26. Juli 1994 dem\nBeschwerdeführer nochmals eine Beschwerdefrist einräumen konnte.\n4.1. Am 26. Juli 1994, dem Zeitpunkt der zweiten Zustellung des Entscheides,\nging das Bundesamt davon aus, dass die erste Zustellung vom 24. Mai\n1994 den Adressaten nicht erreicht habe, der Entscheid also noch nicht\nrechtsgültig eröffnet worden und daher auch noch nicht rechtskräftig sei\n(Art. 34, 50 und 55 VwVG). Wäre die Annahme des Bundesamtes zutreffend\ngewesen, hätte die Entgegennahme des Entscheides vom 23. Mai 1994\ndurch den Beschwerdeführer am 27. Juli 1994 als Eröffnung gegolten und\nden Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst. Wäre der Entscheid damals noch\nnicht rechtskräftig gewesen, hätte sich die Beschwerdefrist infolge des\nVertrauensgrundsatzes verlängert.\n4.2. Die rechtliche Komplikation ergibt sich nun aber dadurch, dass sich\ndas Bundesamt erst nach der zweiten Zustellung seines Entscheides bei der\nPost nach dem Verbleib der ersten Sendung erkundigte und am 4. August\n1994 erfuhr, dass der Entscheid bereits am 25. Mai 1994 von der Frau des\nBeschwerdeführers in Empfang genommen worden war. Weil der Entscheid\nvom 23. Mai 1994 bereits am 25. Mai 1994 rechtsgültig eröffnet wurde, kann\ndie zweite Zustellung dieses Entscheides nicht als dessen Eröffnung betrachtet\nwerden.\n\n"}