Der Rechtsschutzsuchende kann somit nicht zuwarten und sich erst in das Rechtsmittelverfahren einschalten (Gygi Fritz, Die Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 155, mit Hinweisen). Da der Käsereigenossenschaft D. infolge des fehlenden schutzwürdigen Interesses die Beschwerdelegitimation jedenfalls abgeht, kann offen bleiben, ob ihr die Beschwerdelegitimation auch deshalb abzusprechen wäre, weil sie am Verfahren vor der Vorinstanz nicht beteiligt war. (Die Rekurskommission EVD tritt auf die Beschwerde nicht ein)