Voraussetzung dieser Rechtsfolge wäre aber eine klare Äusserung des Gesetzgebers» (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 236). Andere Autoren (wie auch das BGer vor dem erwähnten Entscheid) sind anderer Ansicht und betrachten die formelle Beschwer als unabdingbare Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation. Beschwert kann nur sein, wer sich am vorausgehenden vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Der Rechtsschutzsuchende kann somit nicht zuwarten und sich erst in das Rechtsmittelverfahren einschalten (Gygi Fritz, Die Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 155, mit Hinweisen).