ist. In einem neueren Entscheid führte das BGer aus, dass die formelle Beschwer auf eidgenössischer Ebene keine Eintretensvoraussetzung darstelle (BGE 110 Ib 110). Diese Meinung wird auch von einem Teil der Lehre unterstützt: «Dieser Entscheid verdient Zustimmung, da sich eine Teilnahmepflicht weder aus Art. 103 OG noch aus Art. 48 oder Art. 6 VwVG ergibt. Wäre anders entschieden worden, so wäre mit einem (vorläufigen) Verzicht auf Teilnahme am Verfahren zugleich die Verwirkung des Rechtsschutzes verbunden gewesen. Voraussetzung dieser Rechtsfolge wäre aber eine klare Äusserung des Gesetzgebers» (Kölz/Häner, a. a. O., Rz.