Dieses Ergebnis ist auch damit begründet, dass es nicht anginge, einer Milchgenossenschaft über den Umweg der Anfechtung eines Kontingentierungsentscheides zu einer höheren Milcheinlieferung zu verhelfen, während ihr aus den Bestimmungen des Milchbeschlusses kein Anspruch auf Geltendmachung einer grösseren Milchmenge zusteht. Die Beschwerdeführerin war nicht imstande, ein eigenes, unmittelbares Interesse an einer Erhöhung der Milchkontingente der drei Produzenten darzulegen, so dass ihre Beschwerdelegitimation verneint werden muss und nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.