7 fehlt es der Käsereigenossenschaft D. aber am notwendigen unmittelbaren, eigenen Interesse an einer Änderung des Entscheides der Rekurskommission Nr. 3 vom 18. April 1994 über die Kontingentsveränderungen. Dieses Ergebnis ist auch damit begründet, dass es nicht anginge, einer Milchgenossenschaft über den Umweg der Anfechtung eines Kontingentierungsentscheides zu einer höheren Milcheinlieferung zu verhelfen, während ihr aus den Bestimmungen des Milchbeschlusses kein Anspruch auf Geltendmachung einer grösseren Milchmenge zusteht.