Dies ist jedoch nach bisheriger Praxis lediglich als mittelbare Auswirkung einer Kontingentsveränderung zu betrachten. In dieser Weise ist im vorliegenden Zusammenhang die Käsereigenossenschaft D. betroffen. Dieser Sachverhalt bildet somit nicht eine Frage der Milchkontingentierung (Art. 1 MKTV 93), sondern er hängt vielmehr mit dem Problemkomplex Milchsammelstelle zusammen (Art. 5 MB). Für Entscheide in dieser Beziehung ist der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten zuständig. Damit