Eine Milchsammelstelle, wie vorliegend die Käsereigenossenschaft D., kann weder rechtlich noch tatsächlich daran interessiert sein, eine bestimmte Milchmenge ab einem Betrieb zum garantierten Preis abliefern zu können und die Milchproduktion entsprechend auszurichten. Jede durch eine Kontingentsveränderung bedingte Änderung in der Milchproduktion wirkt sich zwar auch auf die nachgelagerten Produktionsstufen aus, zunächst auf die Milchsammelstelle als Milchabnehmerin und dann auf allfällige weitere Verwerter. Dies ist jedoch nach bisheriger Praxis lediglich als mittelbare Auswirkung einer Kontingentsveränderung zu betrachten.